§ 14a Personenvereinigungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-1 (1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-2 (2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-3 (3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-4 (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.